Geltungsbereich
- Unsere nachstehenden allg. Geschäftsbedingungen sind nur für die Anwendung gegenüber Unternehmungen bestimmt. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
- Unter Vorbehalt anders lautender Vereinbarungen werden alle Aufträge aufgrund nachstehender allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen bzw. ausgeführt. Durch das Erteilen von Aufträgen anerkennt der Käufer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Zusätzliche mündliche Abmachungen bedürfen zur Verpflichtung der Lieferfirma der schriftlichen Bestätigung.
Preise
- Rösch-Farben behält sich nachträgliche Anpassungen und Änderungen der in ihren Preislisten, Prospekten, Offerten und ähnlichen Unterlagen aufgeführten Preisen und Transportkostenpauschalen jederzeit vor.
- Die vereinbarten Preise verstehen sich ab unseren Auslieferungslagern und gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Steuern. ( z.B. Mehrwertsteuer, VOC-Abgabe, LSVA usw. ).
- Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen massgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang widerspricht.
Anwendungstechnische Beratung
- Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen, jedoch absolut unverbindlich. Rechtsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
- Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.
Lieferung an Verarbeiter
- Der Käufer hat die Ware zum vereinbarten Liefertermin zu übernehmen. Kommt der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käufer zu versenden.
- Im Rahmen der Liefertouren der Rösch-Farben sind Lieferungen an Verarbeiter mit Rechnungsbetrag exkl. MwSt. gesamthaft ab Fr. 100.00 kostenfrei.
- Umfasst eine Lieferung an einen Verarbeiter Waren, deren Rechnungsbetrag exkl. MwSt. gesamthaft unter Fr. 350.00 liegt, ist Rösch-Farben berechtigt , dem Kunden die tatsächlichen Lieferkosten zusätzlich in Rechnung zu stellen. Erfolgt die Lieferung der Waren durch Rösch-Farben selber, ist Rösch-Farben berechtigt, dem Kunden einen Kostenbeitrag von mindestens Fr. 30.00 pro Lieferung in Rechnung zu stellen.
- Wünscht der Kunde eine Waren-Eillieferung, welche einen Expressversand, eine Einzelfahrt oder eine Extrafahrt der Rösch-Farben oder der von ihr beauftragten Transportunternehmung oder ähnliches nötig macht, ist Rösch-Farben unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrages berechtigt für diese Warenlieferung, die tatsächlichen Kosten in Rechnung zu stellen.
- Sofern abweichend davon vereinbart ist, dass wir zur Versendung der Ware verpflichtet sind, erfolgt der Transport auf Kosten des Käufers und die Wahl der Transportmittel sowie des Transportweges mangels Weisung nach unserem Ermessen. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird.
- Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
- Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff- Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höhere Gewalt bei uns und unseren Lieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Käufer als auch wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers für den Fall der Lieferstörung aufgrund eines von uns zu vertretenen Umstands bleibt unberührt.
- Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust oder Beschädigung einer Leihverpacklung geht zu Lasten des Käufers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
- Ab 2008 werden die Kosten für das Palettenhandling kundengruppen-spezifisch abgerechnet. ( Infolge Wegfall des CH-Palettenpool d. ASTAG per 31.12.2007 )
- Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen, stattdessen nennen wir dem Käufer einen Dritten, der die Verpackung der geordneten Entsorgung oder einem Recycling zuführt.
Zahlung
- Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Valuta am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können.
- Bei Zahlungsverzug wird, nach vorheriger Verzugsmeldung, vom Tage der Fälligkeit an ein Verzugszins von mindestens 5 % in Rechnung gestellt. Zudem trägt der Kunde sämtliche Mahn- und Inkassospesen. Der Ersatz weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
- Zurückbehaltungen und Aufrechnungen wegen von uns bestrittenen Ansprüchen des Käufers sind ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum
Mängelansprüche
- Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach dem Empfang auf Mängel zu untersuchen. Allfällige Mängelrügen entbinden nicht von der Einhaltung dieser Allg. Geschäftsbedingungen.
- Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Tagen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und hat Art und Ausmass des Mangels genau zu beschreiben.
- Wir übernehmen eine einjährige Gewährleistung ab Lieferung gem. OR 210, für die zugesicherten Eigenschaften der gelieferten Ware wie auch dafür, dass sie keine körperlichen Mängel haben, die deren Wert oder Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Eine weitergehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere nicht für Mängel, die sich aus der Applikation ergeben. Jede weitere Gewährleistung ist wegbedungen, insbesondere
- für die Weiterverarbeitung der Ware und das daraus resultierende Arbeitsergebnis
- für den Fortbestand einer nach Erfahrung des Verarbeiters vorhandenen, von uns jedoch nicht erkannten oder von uns als nebensächlich betrachteten und deshalb nicht ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft der Ware.
- Bei der Verarbeitung der Ware auf bearbeitetem oder unbearbeitetem Untergrundmaterial, das dem in der Zusicherung genannten Untergrundmaterial bloss ähnlich oder verwandt ist
- Bei Verwendung der Ware für einen uns nicht bekannten oder für uns nicht vorhersehbaren Verwendungszweck
- Handelt es sich bei den gelieferten Waren um Farbmischungen, welche von Rösch-Farben auf Wunsch und gemäss Vorgaben des Kunden hergestellten wurden, ist dieser verpflichtet, innert 5 Tagen nach Zustellung der Warenlieferung auf der kleinstmöglichen Fläche die Mängelfreiheit dieser Farbmischung zu prüfen. Erfolgt innert 10 Tagen nach der Lieferung solcher Waren keine schriftliche Mängelrüge, gelten diese Waren als genehmigt. Erweist sich eine Ware als mangelhaft, hat der Kunde einzig Anspruch auf eine Ersatzlieferung der Rösch-Farben. Ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung sowie die Geltendmachung von Schadenersatz entsteht einzig, wenn innert 7 Tagen nach Eingang der Mängelrüge keine Ersatzlieferung erfolgt. Kommt es innert 6 Monaten nach der Warenlieferung zur Anwendung eines Produktes, verjähren die Mängelrechte in jedem Fall mit Ablauf eines Jahres seit dieser Verwendung. Erfolgt die Anwendung mehr als 6 Monate nach der Warenlieferung, gilt die gesetzliche Regelung in Art. 210 Abs. 1 OR
- für die Weiterverarbeitung der Ware und das daraus resultierende Arbeitsergebnis
Rücknahme und Entsorgung
- Die Rösch-Farben ist nicht zur Rücknahme von gelieferten Waren und/oder Teilen davon verpflichtet. Die Entsorgung der gelieferten Waren und/oder Teilen davon ist unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen des öffentlichen Rechts Pflicht des Kunden. Waren die nach vorheriger Absprache retour genommen werden, werden mit höchstens 75 % des Verkaufspreises rückvergütet.
Haftung
- Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind alle weitergehenden Ersatzansprüche des Käufers gegen uns ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst entstanden sind.
- Alle ausserhalb von Einfluss und Kontrolle des Lieferanten liegenden Ereignisse und Tatsachen gelten als höhere Gewalt und befreien von jeder Garantiehaftung und Lieferverpflichtung.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges
- Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung unser Sitz.
- Gerichtsstand ist der Sitz der Lieferfirma. Es ist ausschliesslich Schweizer Handelsrecht anwendbar
- Wir behalten uns vor, im Vorfeld der Lieferung Bonitätsauskünfte einzuholen und Zahlungserfahrungen an Dritte weiterzugeben.
Rösch-Farben AG - Industriestrasse 68, 4657 Dulliken
Gültig ab 01.01.2009